Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei, die zur fachpraktischen Ausbildung im Studiengang Polizei an die Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgeordnet werden, sind für die Zwecke der Ausbildung sowie bei der Begleitung von Einsätzen der Anwärterinnen und Anwärter mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut.
Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung nach Absatz 2 oder einer Ermächtigung nach § 100 Absatz 3 bedarf.
Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes.
Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, können von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden (Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte).
Ihnen können dann die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Rahmen ihres Auftrages ganz oder teilweise übertragen werden.
Eine Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten darf nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert ist.
Der Gebrauch von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 100 Absatz 3 Satz 2 erlaubt.
Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
Die Gesamtzahl der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten darf grundsätzlich hinsichtlich der durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport zu ernennenden Personen 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport sowie hinsichtlich der von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu ernennenden Personen 25 Prozent der Anzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Ortspolizeibehörde Bremerhaven nicht überschreiten.
Sollen ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, mehr Personen ernannt werden, bedarf es hierzu eines Beschlusses des Senats.
Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.