137

§ 137 NSchG

Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler

In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. § 129 Abs. 3 bleibt unberührt.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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