137

§ 137 HSchG

Grundsatz

Bei der Planung, Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung, Digitalisierung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammen, um sicherzustellen, dass die Schulen den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen im Hinblick auf die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 ausführen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.