137

§ 137 BRAO

Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

1

Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen.

2

Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen.

3

Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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