136

§ 136 UmwG

Spaltungsplan

1

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen.

2

Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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