136

§ 136 KV M-V

Beratende und weitere Ausschüsse des Amtsausschusses

(1)
1

Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.

2

Für Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, können beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses gebildet werden.

3

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt im Wege einer Wahl.

4

Die Hauptsatzung regelt Bildung, Zusammensetzung und Aufgabengebiet der Ausschüsse.

5

Sie bestimmt auch, ob für die Ausschussmitglieder Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter gewählt werden.

(2)
1

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern des Amtsausschusses auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse berufen werden.

2

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Amtsausschusses. §§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(3)
1

In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

2

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist.

(4)
1

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

2

Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet.

3

Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen.

4

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden.

5

In diesem Fall gelten § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(5)
1

Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30, § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 4 entsprechend.

2

Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung.

3

In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Amtes herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.

4

Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeit weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

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