Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
Verteilungsmaßstäbe sind
die überbaubare Grundstücksfläche,
die zulässige Grundfläche,
die zu erwartende Versiegelung oder
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.