135b

§ 135b BauGB

Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

1

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.

2

Verteilungsmaßstäbe sind

1.

die überbaubare Grundstücksfläche,

2.

die zulässige Grundfläche,

3.

die zu erwartende Versiegelung oder

4.

die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

3

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauGB

Baugesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.