1355a

§ 1355a BGB

Begleitname

(1)
1

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

2

Begleitname kann sein:

1.

der Geburtsname dieses Ehegatten oder

2.

der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

3

Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein.

4

Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3)

Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4)
1

Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.

2

Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden.

3

Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

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