135

§ 135 StPO

Sofortige Vernehmung

1

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen.

2

Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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