135

§ 135 PolG

Übergangsregelung zur Datenverarbeitung

(1)

§ 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.

(2)

Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.

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PolG

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