135

§ 135 MarkenG

Ansprüche wegen Verletzung

(1)
1

Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen 40 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 40 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2

Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht.

3

Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1.

der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach 37 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 37 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,

2.

Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des 47 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikels 47 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> zusteht,

3.

den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,

4.

den Industrie- und Handelskammern.

4

§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2)
2

Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3)

Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

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