Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen 40 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 40 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht.
Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach 37 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 37 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des 47 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikels 47 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> zusteht,
den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
den Industrie- und Handelskammern.
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen 40 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 40 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> entsprechend.
Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.