Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
Straftaten
nach den §§ 108b bis 108f, 298 bis 300 des Strafgesetzbuches,
nach dem Dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches,
die im Mindest- oder Höchstmaß mit einer höheren Strafe bedroht sind, wenn es sich bei der Täterin oder dem Täter um eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten richtet oder
bei denen es die Strafbarkeit begründet, dass es sich bei der Täterin oder dem Täter um eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder eine oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger oder einer oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten richtet.
Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen,
andere Straftaten, bei denen sich ein Tatvorwurf gegen Bedienstete der Polizei Bremen oder des Landeskriminalamts richtet.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann ihre oder seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.