134

§ 134 SGB 12

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023

(1)
1

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent.

2

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent.

3

Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

(2)
1

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent.

2

Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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