134

§ 134 PolG

Strafvorschriften

(1)
1

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.

einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.

2

Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.

(2)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 gilt § 29 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

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PolG

Polizeigesetz

BW Baden-Württemberg
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