Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die zuständige Polizeidienststelle verhindert.
Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 gilt § 29 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.