133

§ 133 GewO

Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

1

) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

2

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*)

Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GewO

Gewerbeordnung

DE Bund
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