Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Fußnote
Der bisherige 13. Teil wird 14. Teil und die §§ 126-131 (alt) werden neue §§ 129-134 durch Art. 2 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
Nordrhein-Westfalen
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