132

§ 132 BremPolG

Polizeivollzugsdienst des Landes

(1)
1

Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

1.

die Polizei Bremen

2.

das Landeskriminalamt,

3.

die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

2

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2)
1

Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt.

2

Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

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