132

§ 132 BremPolG

Polizeivollzugsdienst des Landes

(1)

Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

1.

die Polizei Bremen

2.

das Landeskriminalamt,

3.

der Senator für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2)
1

Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

2

Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.

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BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

HB Bremen
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