Die Gemeinden regeln durch Satzung
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.