131

§ 131 BbgKVerf

Anwendung von Rechtsvorschriften

(1)
1

Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar.

3

An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

(2)

Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

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Brandenburgische Kommunalverfassung

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