130

§ 130 SGG

(1)
1

Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden.

2

Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden.

3

Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2)

Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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