130

§ 130 NSchG

Antragsvoraussetzungen

Schulen nach § 129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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