130

§ 130 GVG

(1)
1

Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt.

2

Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2)

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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