13

§ 13 VwKostG SH

Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wer die Amtshandlung veranlaßt, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt,

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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VwKostG SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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