13

§ 13 FrUrlV NRW

Krankenversicherung (Fn 5)

(1)
1

Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

2

Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(2)
1

Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach den §§ 4 und 4c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf die Zahlung von Basiselterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden, werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen.

2

Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.

3

Zu den Beiträgen zählen auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

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FrUrlV NRW

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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