Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
§§ 14, 15, 16 aufgehoben durch Artikel 26 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.