Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt
durch Entlassung,
mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet,
durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung,
durch Amtsenthebung und
mit seinem Ableben.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen.
Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Nach diesem Gesetz zu erledigende Aufgaben sind vor dem Erlöschen des Amtes nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 abzuschließen, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren getroffen wird.
Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 anzuzeigen.
Der aus dem Amt entlassene, ehemals Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat nach dem Erlöschen seines Amtes die Kosten für die gegebenenfalls durch die obere Vermessungsbehörde zu veranlassende Ersatzvornahme zu tragen.
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Landesbeamten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts zu entheben, wenn
seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist oder
ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 nicht bestellt werden dürfte.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er in erheblichem Umfang Amtspflichten verletzt hat, die nach § 12 Absatz 11 geahndet worden sind.
Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.