13

§ 13 StrG

Gemeingebrauch

(1)
1

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch).

2

Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2)

Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

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StrG

Straßengesetz

BW Baden-Württemberg
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