13

§ 13 RVG

Wertgebühren

(1)
1

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro.

2

Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstands-

wert

bis … Euro

für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren … Euro

um

… Euro

  2 000

   500

 41,50

 10 000

 1 000

 59,50

 25 000

 3 000

 55,00

 50 000

 5 000

 86,00

200 000

15 000

 99,50

500 000

30 000

140,00

  über

500 000

50 000

175,00

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2)

Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3)

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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DE Bund
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