Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung).
Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte eine Person zeitlich befristet aus ihrer Wohnung verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten ihrer Wohnung verbieten.
Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot).
Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
Die Polizei kann insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt zur Abwehr einer dringenden Gefahr anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt,
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden.
Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Satz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Kalendertages nach dem Ende der nach Satz 2 bestimmten Dauer.
Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten, soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begehen wird oder
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begehen wird.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe verbieten.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontakt der betroffenen Person mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe der Vorbereitung oder Planung einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat dient.
Anordnungen nach Satz 1 oder Satz 2 sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und sind auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine Verlängerung jeweils um nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.
Maßnahmen nach Absatz 5 bedürfen der richterlichen Entscheidung.
In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
Name und Anschrift des Betroffenen,
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgründe,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich,
im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 5 Satz 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sie sich ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf,
im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 5 Satz 2 einer Benennung der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt verboten ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
zu bestimmen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragen Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.