13

§ 13 NBG

Laufbahn

(1)
1

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

2

Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2)

Es gibt folgende Fachrichtungen:

1.

Justiz,

2.

Polizei,

3.

Feuerwehr,

4.

Steuerverwaltung,

5.

Bildung,

6.

Gesundheits- und soziale Dienste,

7.

Agrar- und umweltbezogene Dienste,

8.

Technische Dienste,

9.

Wissenschaftliche Dienste,

10.

Allgemeine Dienste.

(3)
1

Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2.

2

Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.

3

Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen (§ 14).

4

Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand.

(4)
1

Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb einer Laufbahn Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig eine gleiche Qualifikation gefordert wird.

2

Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

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