Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
die Benutzung
der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen.
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.