13

§ 13 NBauO

Schutz gegen schädliche Einflüsse

1

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

2

Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.

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NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NI Niedersachsen
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