Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten.
Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen.
Die Rundfunkveranstalter sollen sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einsetzen.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 6 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages.