13

§ 13 LTranspG

Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1)
1

Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können.

2

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4.

3

Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 ist hinzuweisen.

(2)

Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder eines Dritten abhängig, gilt diese als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle vorliegt.

(3)
1

Die Entscheidung über den Antrag nach § 11 Abs. 1 ergeht schriftlich und ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben; § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

2

Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

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