13

§ 13 LGebG

Sachverständigengebühren

Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.

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LGebG

Landesgebührengesetz

BW Baden-Württemberg
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