13

§ 13 LBKG

Statistik

(1)
1

Die kommunalen Aufgabenträger haben zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Planung und Durchführung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe Daten über Einsätze der Feuerwehren sowie anderer Einrichtungen und Einheiten der allgemeinen Hilfe sowie Angaben über Aufbau, Ausrüstung und personelle Zusammensetzung nach Vorgaben des Landes bereitzustellen.

2

Diese Geschäftsstatistik dient insbesondere dazu, dass auf jeder Verwaltungs- und Führungsebene die Bedarfs- und Einsatzplanung unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Hilfe und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wirksam und wirtschaftlich erfolgt.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten für den überörtlichen Brandschutz und für die überörtliche allgemeine Hilfe entsprechend.

(2)

Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datenminimierung haben die kommunalen Aufgabenträger die Daten nach Absatz 1 in einer nach einheitlichen Vorgaben des Landes erstellten Geschäftsstatistik zu erfassen und diese, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten über die Landkreise, dem Land zur Verfügung zu stellen.

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