13

§ 13 JFDG

Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

2

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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JFDG

Jugendfreiwilligendienstegesetz

DE Bund
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