13

§ 13 IRG

Sachliche Zuständigkeit

(1)
1

Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht.

2

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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