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§ 13 JVollzGB II

Verbot von Besuchen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JVollzGB II

Justizvollzugsgesetzbuch – Buch 2 – Justizvollzugsgesetzbuch

BW Baden-Württemberg
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