13

§ 13 HochSchG

Forschungskolleg

(1)
1

An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden.

2

Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung des Präsidiums, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt.

3

Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung inter- und transdisziplinärer Forschung und die strategische Beratung des Präsidiums, des Senats und der Fachbereiche in der Forschung.

4

Ihm obliegt auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, soweit die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt.

5

Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.

(2)
1

Die Leitung des Forschungskollegs wird vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.

2

Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.

(3)
1

Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 9 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung.

2

Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich.

3

Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.

(4)
1

Das Nähere regelt die Grundordnung.

2

Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen.

(5)

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann ein Forschungskolleg nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eingerichtet werden; Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

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