Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
Es gibt folgende Fachrichtungen:
Justiz,
Polizei,
Feuerwehr,
Steuerverwaltung,
Bildung,
Gesundheits- und soziale Dienste,
Agrar- und umweltbezogene Dienste,
Technische Dienste,
Wissenschaftliche Dienste,
Allgemeine Dienste.
Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung.
Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen.
Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen.
Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden.
Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden.
Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen gemäß Artikel 25 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405):
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 HmbBG in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht
Der Senat regelt durch Verordnung die Überleitung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Laufbahnen in die neuen Laufbahnen nach § 13 HmbBG.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt.