13

§ 13 HmbBG

Laufbahn

(1)
1

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

2

Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2)

Es gibt folgende Fachrichtungen:

1.

Justiz,

2.

Polizei,

3.

Feuerwehr,

4.

Steuerverwaltung,

5.

Bildung,

6.

Gesundheits- und soziale Dienste,

7.

Agrar- und umweltbezogene Dienste,

8.

Technische Dienste,

9.

Wissenschaftliche Dienste,

10.

Allgemeine Dienste.

(3)
1

Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung.

2

Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen.

3

Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen.

4

Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.

(4)
1

Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden.

2

Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden.

3

Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

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