Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.
Die Erklärung zu Schutzwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutzwalderklärung hat die obere Forstbehörde den Träger der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden, die betroffenen Waldbesitzer sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die landesweit tätig sind, zu hören.
Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen.
Die Erklärung zu Schutzwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.
Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist.
Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies
zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder
aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von
Vorhaben der Rohstoffgewinnung von überregionaler Bedeutung, sofern die Rohstoffe ausschließlich für Zwecke verwendet werden, für die sie außerhalb des Bannwaldes nicht gewonnen werden können,
sonstigen Vorhaben von überregionaler Bedeutung,
Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur oder
Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr, das nach einem durch das für Verkehr zuständige Ministerium anerkannten Verfahren in der Regel 1 500 Fahrten am Tag beträgt, oder für unselbstständige Radwege an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
erforderlich ist.
Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Für die Verkündung von Rechtsverordnungen über Bannwald gilt § 12 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abgrenzungskarten bei den unteren Forstbehörden bereitzuhalten sind.
Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort.
Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde zu ändern oder aufzuheben.
Für die Änderung oder Aufhebung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4.
Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2.
Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden.
Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung geleistet wird.
Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können.
Ferner soll Wald flächengleich als Bannwald, wenn möglich in einem engen naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Rodung und Umwandlung, ersatzweise neu ausgewiesen werden.
Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen.
Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen.
Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.
Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie in Eigentumsrechten betroffene Personen haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen.
Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten.
Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde.
Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen.
Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.