13

§ 13 HessHG

Genehmigung und Anzeigepflicht

(1)

Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:

1.

Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 36 Abs. 2 Gebrauch machen,

2.

die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.

(2)

Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HessHG

Hessisches Hochschulgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.