13

§ 13 HmbRDG

Aufgabenträger

Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und schnellstmögliche Hilfe zu gewähren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbRDG

Hamburgisches Rettungsdienstgesetz

HH Hamburg
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