Es gelten die Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags sowie die Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (Anlagen 2 und 4 zur Geschäftsordnung des Hessischen Landtags) in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.