13

§ 13 HStVollzG

Geschlossener Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen

(1)
1

Die Gefangenen werden grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht.

2

Sie können nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 Nr. 2 im offenen Vollzug aufgenommen werden.

(2)
1

Vollzugsöffnende Maßnahmen können zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags gewährt werden, wenn die Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.

2

Bei der Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind der Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3)
1

Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Unterbringung im offenen Vollzug,

2.

regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang),

3.

Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausgang) oder in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung),

4.

Freistellung aus der Haft bis zu 21 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr.

2

Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Satz 1 nicht gewährt, kann zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) gestattet werden.

3

Dies ist ausgeschlossen, wenn

1.

konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden oder

2.

die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

4

Die Abs. 4 bis 6 und 8 finden auf Ausführungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(4)

Von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind Gefangene ausgeschlossen, gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist.

(5)

In den Fällen, in denen

1.

der Vollstreckung eine Straftat im Zusammenhang mit grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j des Strafgesetzbuchs zugrunde liegt oder einer früheren Vollstreckung innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde gelegen hat,

2.

gegen Gefangene eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet und noch nicht vollzogen oder eine solche Maßregel wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt worden ist,

3.

Gefangene erheblich suchtgefährdet sind,

4.

Gefangene innerhalb der letzten fünf Jahre

a)

aus dem Vollzug entwichen sind oder dies versucht haben,

b)

nicht aus vollzugsöffnenden Maßnahmen zurückgekehrt sind oder

c)

wegen einer während des Vollzugs begangenen Straftat verurteilt wurden,

5.

gegen Gefangene ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,

6.

gegen Gefangene eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht und sie aus der Haft abgeschoben werden sollen,

7.

über Gefangene sicherheitsrelevante Erkenntnisse betreffend Bestrebungen oder Verhaltensweisen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen,

können vollzugsöffnende Maßnahmen nur gewährt werden, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben ist.

(6)

Vollzugsöffnende Maßnahmen sollen in der Regel nicht gewährt werden, wenn weniger als zehn Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt oder noch mehr als 24 Monate einer zeitigen Freiheitsstrafe bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt oder bis zum Beginn des Vollzugs einer Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollziehen sind.

(7)

Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.

(8)
1

Wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach diesem Gesetz zu gewähren, ist in den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 der Entscheidung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen.

2

In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Freiheitsstrafen von über vier Jahren wegen der in Abs. 5 Nr. 1 genannten Straftaten oder in den Fällen des Abs. 5 Nr. 2, sollen der Entscheidung zwei Gutachten zugrunde gelegt werden.

3

In den Fällen des Satz 1 und 2 kann auf vorhandene aktuelle Gutachten, die zur Frage der Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen Stellung nehmen, zurückgegriffen werden.

4

Gutachten sind gegebenenfalls so rechtzeitig einzuholen, dass die Entscheidung über die vollzugsöffnende Maßnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt getroffen werden kann.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HStVollzG

Hessisches Strafvollzugsgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.