13

§ 13 HBauO

Schutz gegen schädliche Einflüsse

1

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

2

Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

HH Hamburg
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