13

§ 13 GrStG

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

1

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.

2

Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

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GrStG

Grundsteuergesetz

DE Bund
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