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§ 13 GewStDV

Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
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