13

§ 13 LOG

Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1)

Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2)

Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3)

Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

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LOG

Landesorganisationsgesetz

BB Brandenburg
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